Sparzinsstichtag
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Sparzinsstichtag

Alle Jahre wieder ist Ende Februar der Stichtag für die freie Verfügbarkeit von am Jahreswechsel gutgeschriebener Zinsen bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und beim Sparbuch/Sparkonto.

Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Wer über die zum Jahreswechsel gutgeschriebenen Zinsen bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist verfügen möchte, sollte dieses rechtzeitig tun, d.h. bis Ende Februar die Sparzinsen abheben!

Denn i.A. werden sonst die Zinsen Bestandteil des Sparguthabens und liegen damit dann ebenso lange fest wie das eigentliche Sparguthaben. Eine Verfügung über die Zinsen nach Ende Februar wäre dann de facto eine vorzeitige Kapitalrückzahlung, für die der Anleger die Zahlung von Vorschusszinsen in Kauf nehmen muss.

Vorschusszinsen

Mit Vorschusszinsen bezeichnet man eine Gebühr, die ein Anleger zu entrichten hat, wenn er über mehr Geld von seiner Spareinlage verfügen will, als ihm nach seinem Vertrag frei zur Verfügung steht.

Vorschusszinsen dürfen nicht ein Viertel des vereinbarten Sparzinses überschreiten.

Bekommt der Anleger auf seine Spareinlage 2 % Zinsen, beträgt der Vorschusszins maximal 0,5 % und wird berechnet für

  • den (Rest-)Betrag, der nicht frei verfügbar war,
  • den Zeitraum bis zum der Ende der Kündigungsfrist.

Vorschusszinsen werden direkt bei Auszahlung des vorzeitig verfügten Kapitals einbehalten.

Sparbuch/Sparkonto

Analoges gilt für das gewöhnliche Sparbuch oder Sparkonto, das eine dreimonatige Kündigungsfrist aufweist.

Vom Sparbuch oder Sparkonto können jeden Monat bis zu 2.000 Euro ohne Kündigung des Sparguthabens abgehoben werden.

Vor Ende Februar, d.h. innerhalb der ersten beiden Monate nach Zinsgutschrift, zählen Zinseinnahmen nicht zum Sparguthaben und können additiv zu dem monatlichen Maximalbetrag von 2.000 Euro abgehoben werden.

Auf dem Sparbuch oder Sparkonto zum Jahreswechsel gutgeschriebene Zinsen, die bis Ende Februar nicht abgehoben sind, werden auch hier dem Sparguthaben zugeschlagen und zählen dann zum Sparguthaben.

Auch für Einlagen auf ein Sparbuch/Sparkonto gilt, dass eine Verfügung über die Zinsen nach Ende Februar eine Zahlung von Vorschusszinsen bedingt.

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