Aktienregister
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Aktienregister

Das Aktienregister ist das Register einer Aktiengesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat. In der Vergangenheit wurde das Aktienregister als Aktienbuch bezeichnet.

In dem Aktienregister ist jeder Aktionär, der Namensaktien hält, mit Namen, Geburtsdatum und Adresse sowie mit der Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien oder seiner jeweiligen Aktiennummern verzeichnet.

Ein Aktienregister ist für Emittenten von Namensaktien obligatorisch.

Das Aktienregister gibt somit die aktuelle Aktionärsstruktur wieder. Ebenso sind über das Aktienregister Veränderungen der Aktionärsstruktur nachvollziehbar.

Aktionäre haben das Recht, das Aktienregister in den Geschäftsräumen der Aktiengesellschaft einzusehen.

Die personenbezogenen Daten werden aus dem Aktienregister gelöscht, sobald der Aktionär seine Namensaktien vollständig veräußert hat, soweit aus rechtlichen Gründen nicht eine Aufbewahrungspflicht besteht.

Widerspruch gegen eine Eintragung ins Aktienregister

Die Inhaber von Namensaktien sind gemäß §67 Aktiengesetz grundsätzlich verpflichtet, der Aktiengesellschaft die für eine Eintragung im Aktienregister erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Satzung einer Aktiengesellschaft kann jedoch Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind.

Somit kann die Möglichkeit gegeben sein, der Eintragung ins Aktienregister zu widersprechen.

Widerspricht ein Aktionär seiner Eintragung ins Aktienregister, so wird oftmals die depotführende Bank aufgefordert, sich an seiner Stelle ins Aktienregister eintragen zu lassen. In diesem Fall gilt dann die Depotbank als Aktionär gegenüber der Aktiengesellschaft. Der Aktionär kann hierdurch seine Aktionärsrechte nicht mehr unmittelbar selbst wahrnehmen. Denn im Verhältnis zur Aktiengesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist.

Trotzdem alledem bleibt der dem Eintrag widersprechen Aktionär dividendenberechtigt.

06.2014
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