Einlagensicherung
Unter dem Begriff Einlagensicherung sind die gesetzlichen und
freiwilligen Maßnahmen zum Schutz von Einlagen, d.h. Guthaben
von Kunden, bei Kreditinstituten im Falle der Insolvenz
zusammengefasst. Ob und in welchem Maße ein Institut den
Instrumenten der zumeist zweistufigen Einlagensicherung unterliegt,
sollte stets im Rahmen einer Risikobetrachtung vor der Geldanlage
verifiziert werden.
Gesetzliche Maßnahmen
Einlagen von
Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen
Kapitalgesellschaften sind gemäß Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) garantiert, sofern
die Einlagen oder Gelder auf die Währung eines
EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten und die Einlage bei einem
Kreditinstitut gemäß §1 EAEG erfolgte. Der
Entschädigungsanspruch selbst ist begrenzt auf
- einen Gegenwert in Höhe von 50 000 Euro der
Einlagen sowie
- auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus
Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20 000 Euro.
Ein Kreditinstitut
gemäß §1 EAEG ist verpflichtet, einen
solchen Anspruch durch Zugehörigkeit zu einer
Entschädigungseinrichtung sicherzustellen. Hierzu wurden
- die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken
GmbH (EdB) für die Einlagenkreditinstitute in privater
Rechtsform,
- die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes
Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ)
für die öffentlich-rechtlichen Institute,
- die Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) für sonstige
Finanzdienstleister
eingerichtet.
Die Zuordnung eines Instituts zu einer gesetzlichen
Entschädigungseinrichtung erfolgt durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Freiwillige Maßnahmen
Darüber hinaus gibt es freiwillige, ergänzende,
institutsspezifische Maßnahmen mittels sogenannter
Einlagensicherungsfonds, deren Schutz dort beginnt, wo die gesetzliche
Absicherung aufhört. Solche Einlagensicherungsfonds sind
- Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher
Banken e.V. (BDB),
- der Haftungsverbund der Sparkassen Finanzgruppe,
- die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes deutscher
Volks- und Raiffeisenbanken,
- der 1994 gegründete Einlagensicherungsfonds des
Bundesverbandes öffentlicher Banken,
- die Sicherungseinrichtungen der privaten Bausparkassen.
Die Einlagen sind in der Regel bei Teilnahme an einem
Einlagesicherungsfonds in unbegrenzter Höhe gesichert. Eine
Ausnahme bildet hierbei der Einlagensicherungsfonds des BDB, dessen
Sicherungsgrenze bei 30 % des haftenden Eigenkapitals einer Bank liegt,
was bei einem Mindesteigenkapital einer Bank in Deutschland von 5 Mio
Euro einem Schutz pro Anleger in Höhe von mindestens 1,5 Mio
Euro entspricht.
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