Einlagensicherung
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Einlagensicherung
Unter dem Begriff Einlagensicherung sind die gesetzlichen und freiwilligen Maßnahmen zum Schutz von Einlagen, d.h. Guthaben von Kunden, bei Kreditinstituten im Falle der Insolvenz zusammengefasst. Ob und in welchem Maße ein Institut den Instrumenten der zumeist zweistufigen Einlagensicherung unterliegt, sollte stets im Rahmen einer Risikobetrachtung vor der Geldanlage verifiziert werden.

Gesetzliche Maßnahmen
Einlagen von Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften sind gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) garantiert, sofern
die Einlagen oder Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten und die Einlage bei einem Kreditinstitut gemäß §1 EAEG erfolgte. Der Entschädigungsanspruch selbst ist begrenzt auf
  • einen Gegenwert in Höhe von 50 000 Euro der Einlagen sowie 
  • auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20 000 Euro.
Ein Kreditinstitut gemäß §1 EAEG ist verpflichtet, einen solchen Anspruch durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung sicherzustellen. Hierzu wurden
  • die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) für die Einlagenkreditinstitute in privater Rechtsform,
  • die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) für die öffentlich-rechtlichen Institute,
  • die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) für sonstige Finanzdienstleister
eingerichtet.

Die Zuordnung eines Instituts zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Freiwillige Maßnahmen Darüber hinaus gibt es freiwillige, ergänzende, institutsspezifische Maßnahmen mittels sogenannter Einlagensicherungsfonds, deren Schutz dort beginnt, wo die gesetzliche Absicherung aufhört. Solche Einlagensicherungsfonds sind
  • Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BDB),
  • der Haftungsverbund der Sparkassen Finanzgruppe,
  • die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes deutscher Volks- und Raiffeisenbanken,
  • der 1994 gegründete Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes öffentlicher Banken,
  • die Sicherungseinrichtungen der privaten Bausparkassen.
Die Einlagen sind in der Regel bei Teilnahme an einem Einlagesicherungsfonds in unbegrenzter Höhe gesichert. Eine Ausnahme bildet hierbei der Einlagensicherungsfonds des BDB, dessen Sicherungsgrenze bei 30 % des haftenden Eigenkapitals einer Bank liegt, was bei einem Mindesteigenkapital einer Bank in Deutschland von 5 Mio Euro einem Schutz pro Anleger in Höhe von mindestens 1,5 Mio Euro entspricht.

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