Dividende und Abgeltungsteuer
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Dividende und Abgeltungsteuer

Dividende

Eine Dividende ist eine je Aktie ausgeschüttete Beteiligung an dem Gewinn einer Aktiengesellschaft.

Bei einer Dividende erhalten somit die Aktionäre, d.h. die Besitzer der Aktien der ausschüttenden Aktiengesellschaft, im Gegenzug für die durch den Kauf der Aktien erfolgte Bereitstellung von Eigenkapital eine erfolgsabhängige Vergütung je Aktie.

Die Höhe der Dividende ist abhängig von

  • dem festgestellten, verteilbaren Gewinn,
  • einem entsprechenden Beschluss über die Gewinnverwendung, der i.d.R. durch Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung zur Entscheidung unterbreitet wird,
  • der Anzahl der zu bedienenden Aktien.

Ein Ausschüttung einer Dividenden kann nicht nur in bar, d.h. als Bardividende, erfolge, sondern auch in anderer Form, z.B. mittels Aktien, d.h. als Stockdividende.

Ausschüttungen von Dividenden erfolgen zumeist zyklisch, in Deutschland normalerweise jährlich, in Großbritannien zumeist vierteljährlich.

Dividenden stellen Kapitaleinkünfte dar, die der Abgeltungssteuer unterliegen.

Abgeltungssteuer

Die Abgeltungsteuer ist sowohl eine sogenannte Differenzbesteuerung wie auch eine Quellensteuer.

Dass die Abgeltungsteuer eine Differenzbesteuerung ist, bedeutet, dass die Differenz von dem was man für eine Geldanlage investiert hat und von dem was man als Ertrag zurückerhalten der Abgeltungssteuer unterliegt.

Dass die Abgeltungsteuer eine Quellensteuer ist, bedeutet, dass die die Kapitalanlagen haltenden Institute bei anfallen von der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitalerträgen diese einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Abgeltungsteuer fällt allerdings nur dann an, wenn der persönliche Sparerpauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro für Verheiratete, für den ein Freibetrag bei den die Kapitalanlagen haltenden Institute einzurichten ist, überstiegen wird.

Unterliegt ein Kapitalertrag der Abgeltungssteuer, so sind ebenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu entrichten. Da die Kirchensteuer sonderabzugsfähig ist und das zu versteuernde Einkommen senkt, reduziert sich bei Anfallen von Kirchensteuer die Höhe des Prozentsatzes der Abgeltungssteuer in der folgenden Form:

bei einem Kirchensteuersatz von 0% 8% 9%
Abgeltungsteuer 25,00% 24,51% 24,45%
Solidaritätszuschlag 1,38% 1,35% 1,34%
Kirchensteuer 0,00% 1,96% 2,20%
zu leistende Steuer 26,38% 27,82% 27,99%

Mit dem Einbehalt von Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist für den jeweiligen Kapitalertrag die Einkommensteuerpflicht grundsätzlich abgegolten.

Beispiel - Dividende und Abgeltungssteuer

Ist der zu berücksichtigende Kirchensteuersatz 9%, so sind für eine Dividendenleistung von 200 Euro im Falle eines ausgenutzten Sparerpauschbetrages zu entrichten:

  • 48,90 Euro Abgeltungssteuer,
  • 2,68 Euro Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungssteuer),
  • 4,40 Euro Kirchensteuer,

d.h. insgesamt sind 55,98 Euro Steuern abzuführen.

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