Elterngeld
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Das Elterngeld

Das Elterngeld ist eine Anfang 2007 eingeführte Familienleistung, die Mütter und Väter ermöglichen soll, ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, um so mehr Zeit für die Betreuung eines Kindes zu haben.

Anspruch auf Elterngeld

Das Elterngeld wird für Lebensmonate eines Kindes beantragt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Elterngeldes müssen grundsätzlich in jedem der beantragten Monate von Anfang an gegeben sein.

Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie
  • ihr Kind oder ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • in dem Anspruchszeitraum nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihrem Kind oder mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Nicht nur die leiblichen Eltern auch
  • Ehe- oder Lebenspartner/innen und -partner,
  • Adoptiveltern,
  • in Ausnahmefällen auch Verwandte bis zum dritten Grad
können, wenn sie das Kind nach der Geburt betreuen, ebenfalls das Elterngeld erhalten.

Der Lebensmonat beginnt mit dem Tag der Geburt und endet im folgenden Monat am Vortag des Geburtstages. Bei Geburt am 10. eines Monats endet der Lebensmonat also am 9. des
Folgemonats.

Der Bezug von Elterngeld ist somit unabhängig davon, ob und in welcher Form der Antragsteller vor der Geburt gearbeitet hat.

Antragstellung und Fristen für das Elterngeld

Der Antrag auf  Elterngeld muss schriftlich bei einer der für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Elterngeldstellen der Bundesländer eingereicht werden. Jeder Eltern- bzw. Betreuerteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld einreichen. Dieser Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen des Elterngeldes werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

Ein Antragsteller kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen.

Ausnahmen

  • Alleinerziehende,
  • Elternteile, deren Partnerin oder Partner, für die die Betreuung des Kindes objektiv unmöglich ist, z.B. infolge einer Schwerbehinderung,
können jedoch Elterngeld für bis zu 14 Monate Elterngeld beantragen.

Höhe des Elterngeldes

Das einem Betreuer zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 Prozent seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens. Die Höhe des Elterngeldes ist beschränkt auf mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Elterngeld bei Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um jeweils 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.

Elterngeld für Geschwisterkinder

Für Familien mit mehr als einem Kind gibt es beim Elterngeld einen Geschwisterbonus. Hierbei erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro.

Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf das erhöhte Elterngeld so lange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist.

Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es für eine solche Erhöhung des Elterngeldes, wenn mindestens zwei der älteren Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Elterngeld und Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses nach der Geburt wird auf das Elterngeld voll angerechnet.

Elterngeld und Entgeltersatzleistungen

Entgeltersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Rentenzahlungen, die während des Elterngeldbezugs für das Einkommen vor der Geburt gezahlt werden, mindern ebenfalls
den Anspruch auf Elterngeld.

Zusätzliche Informationen zum Elterngeld

Weitere Details und Informationen zum Elterngeld findet man im Service-Portal des Bundesfamilienministeriums.
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