Genussscheine
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Genussscheine

Genussrechte

Ein Genussrecht ist ein rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis.

Mit Abschluss des Genussrechtsvertrages verpflichtet sich der Inhaber eines Genussrechtes, dem Emittenten eines Genussrechtes das Kapital zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug werden dem Inhaber des Genussrechtes Vermögensrechte gewährt, die in der Regel auch Gesellschaftern des Emittenten zustehen, wie z.B. eine gewinnabhängige Vergütung oder eine Beteiligung am Liquidationserlös.

Eine Ausstattung mit Verwaltungsrechten, wie z.B. mit Stimmrechten, erfolgt nicht.

Genussrechte können als Genussscheine in Form von Inhaber- oder Namenspapieren wertpapiermäßig verbrieft werden.

Genussscheine

Genussscheinen sind nachrangige Anleihen mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren, die zur Stärkung des Eigenkapitals eines Unternehmens emittiert werden.

Das haftende Eigenkapital eines Unternehmens wird unterteilt in

  • Kernkapital, d.h. dauerhaft zur Verfügung stehendes Kapital und
  • Ergänzungskapital, dessen Rückzahlungsrisiko für einen Gläubiger geringer ist als beim Kernkapital.

Genussscheine werden als Ergänzungskapital dem haftenden Eigenkapital zugerechnet.

Im Falle einer Insolvenz oder einer Liquidation erfolgt die Rückzahlung der Einlage eines Genussscheininhabers erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger, d.h. von der Rangfolge her erst nach der Bedienung der nicht nachrangigen Verbindlichkeiten wie Krediten oder Inhaberschuldverschreibungen.

Dieses Risiko wird durch zumeist höheren Zinsen als bei festverzinslichen Anleihen versüßt. Dies sollte man jedoch nicht so interpretieren, dass Genussscheine ohne nennenswertes Zusatzrisiko Extra-Renditen bieten. Dies könnte ein kapitaler Trugschluss sein.

Die Eigenkapitalähnlichkeit von Genussscheinen kommt neben der nachrangigen Bedienung im Falle einer Insolvenz oder einer Liquidation insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass die Ausschüttung i.d.R. nur erfolgt, wenn der Emittenten einen Bilanzgewinn erzielt.

Damit wird das Investment in Genussscheinen letztendlich zu einer Wette auf eine langfristige, stabile Ertragskraft des Emittenten. Wenn nämlich die Ausschüttungen bei Genussscheinen ausfallen, gehen die Kurse dieser Genussscheine zumeist in den Keller, denn diese Genussscheine werden dann zumeist als Zerobonds eingestuft, bei denen die zu erwartende Rendite als Abschlag vom Kaufpreis abgebildet wird.

Darüber hinaus besteht bei Genussscheinen im Falle eines Bilanzverlustes des Emittenten die Möglichkeit eines Kapitalschnittes, bei dem den Investoren nur die Rückzahlung eines Bruchteils des Nennwertes der Einlage bei Fälligkeit angeboten wird. Dies führt ebenso zu einem Kursverlust bei diesen Genussscheinen.

Gleichwohl sind Genussscheine i.d.R. während der Laufzeit mit einer Wiederauffüllungspflicht für ggf. abgeschriebenes Genussrechtskapital sowie einer Nachzahlungspflicht für ausgefallene Ausschüttungen ausgestattet.

Fazit

Genussscheine sind ein Zwischending zwischen Aktien und Anleihen mit einer zumeist attraktiven Zinsausstattung, die ein zu beachtendes Maß an Risiko beinhalten.

Denn wenn es dem die Genussscheine ausgebenden Unternehmen richtig schlecht geht, sitzen die Genussschein-Gläubiger im selben Boot wie die Aktionäre und ggf. droht ihnen sogar ein Totalverlust!

Der Erwerb von Genussscheinen bedingt somit eine gewisse Risikotragfähigkeit.

Auch bei Genussscheinen gilt die Faustformel für den Erwerb von Wertpapieren: Kenne und verstehe das Produkt, das du zur Geldanlage erwirbst!

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