Hauptversammlung (HV)
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Hauptversammlung (HV)

Was ist eine HV?

Eine Hauptversammlung oder kurz eine HV ist im deutschen Gesellschaftsrecht neben dem Vorstand und dem Aufsichtsrat das dritte Organ einr Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder Europäischen Gesellschaft (SE).

Eine HV dient der Information der Eigentümer, d.h. der Aktionäre einer AG, KGaA oder SE, über unternehmensbezogene Vorgänge. Ferner üben die Aktionäre in der HV ihre Rechte aus. Diese bestehen aus Teilnahme-, Rede-, Stimm- und Auskunftsrecht. Zu den Beschlussfassungen einer HV können gehören:

  • die Bestellung und Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Vergütung,
  • die Verwendung des Bilanzgewinns,
  • die Bestellung des Abschlussprüfers,
  • die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen der Geschäftsführung,
  • Satzungsänderungen,Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung,
  • die Auflösung der Gesellschaft.

Jedoch hinsichtlich Fragen der Geschäftsführung kann die HV nur entscheiden, wenn der Vorstand dies verlangt.

Der Vorstand muss zwingend, der Aufsichtsrat sollte in einer HV anwesend sein.

Ordentliche / außerordentliche HV

Man spricht von einer ordentlichen HV, wenn mit der HV die Vorlage des Geschäftsberichts verbunden ist. Eine ordentliche HV findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus stattfindende Aktionärstreffen bezeichnet man als außerordentliche HVs.

Ausübung von Stimmrechten

Aktionäre mit stimmberechtigten Aktien, d.h. Inhaber von Stammaktien, können ihr Stimmrecht in einer HV durch Teilnahme an der HV selbst ausüben, durch Dritte mittels Stimmrechtsvollmacht ausüben lassen bzw. einen Vertreter schicken.

HV-Vorlauf

Im Vorlauf einer HV, d.h. etwa 3-4 Wochen vor der HV, erhält ein Aktionär grundsätzlich eine Tagesordnung sowie ein Formular zur Eintrittskartenbestellung.

Bei Inhaberaktien, d.h. bei Aktien, bei den der Aktionär nicht Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist, erhält der Aktionär von der jeweiligen Depotbank zudem meist ein Angebot zur Stimmrechtsausübung inklusiv eines Stimmrechtsvorschlags zu den einzelnen Tagesordnungspunkten. Hinzu kommt das hierfür erforderliche Formular für die Vollmacht und für Weisungen zur HV.

Dies ist nicht der Fall bei Namensaktien, d.h. bei Aktien, bei denen der Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. Denn bei Namensaktien gehen diese Unterlagen dem Aktionär direkt von der Gesellschaft zu.

08.2015
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