Kontoauszug
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Kontoauszug

Gemäß Artikel 248 des Einführungsgesetz BGB bestehen für einen Zahlungsdienstleister Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen. Demzufolge haben Kreditinstitute nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs den Kontoinhaber diesbezüglich unverzüglich, detailliert zu informieren. Kreditinstitute verwenden hierzu einen Kontoauszug, um ihre Kunden

  • eine Überblick über alle Umsätze auf einem Konto für den Zeitraum von der letzten Berichterstattung bis zum Berichtsdatum zu geben und
  • um somit über den aktuellen Stand eines Kontos zu informieren.

Typische Angaben auf einem Kontoauszug sind

  • der Name, die Bankleitzahl, die IBAN und der BIC des kontoführenden Kreditinstitutes sowie die Kontonummer,
  • der Name des Kontoinhabers,
  • das Datum der Erstellung und eine laufende Nummer des Kontoauszuges sowie des Blattes des Kontoauszuges,
  • der Kontostand gemäß dem letzten Kontoauszug, d.h. der alte Kontosaldo,
  • die gebuchten Einnahmen und Ausgaben mit
    • Valuten, d.h. die Datumsangaben zur Wertstellung,
    • hinterlegte Zahlungs-/Umsatz-Referenzen,
    • Beträge der Gutschriften oder Belastungen inkl. Vorzeichen und/oder einer Soll-/Haben-Unterscheidung,
  • der resultierende, aktuelle Kontostand, d.h. der neue Kontosaldo.

Ein Kontoauszug ist somit ein Schriftstück, das für einen Zeitraum alle Umsätze eines Kontos einschließlich des sich hieraus ergebenden Saldos ausweist. Werden Kontoauszüge gesammelt, so erhält man eine Chronologie aller Kontobewegungen.

Aufbewahren von Kontoauszügen

Obwohl für Privatpersonen grundsätzlich keine Verpflichtung zum Aufbewahren von Kontoauszügen besteht, sollte man Kontoauszüge nicht zu früh wegwerfen, denn anhand von Kontoauszügen kann man wichtige Zahlungen nachweisen.

Gemäß BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist und somit das Recht aus Rücktritt oder Minderung in der Regel drei Jahre. Bei Kaufverträgen verjähren Mängelansprüche regelmäßig in zwei Jahren mit Ablieferung des Kaufobjektes. Aber die regelmäßige Verjährungsfrist kann auch länger als drei Jahre bestehen, denn die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich erst am Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hat man keine Kenntnis von dem Anspruch, endet die Verjährungsfrist jedoch nach zehn Jahren.

Man sollte daher, ehe man einen Kontoauszug und einer zugehörige Rechnung wegschmeißt, sorgfältig prüfen, ob diese ggf. noch zum etwaigen Geltendmachen von Ansprüchen erforderlich ist!

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