Scheck
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Scheck

Ein Scheck ist eine Urkunde, die dem deutschen Scheckgesetz genügt und mit der ein Kontoinhaber seine Bank anweist, einen bestimmten Betrag zu seinen Lasten einem Dritten zukommen zu lassen.

Hierbei unterscheidet man Schecks nach der Form der Zahlung, in Barschecks und Verrechnungsschecks.

Zwingende Bestandteile eines Schecks

Folgende Bestandteile hat ein Scheck aufzuweisen:

  • Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde,
  • unbedingte Anweisung, einen bestimmten in Wort und Zahl spezifizierten Geldbetrag zu zahlen,
  • Namen des Bezogenen, d.h. der Person, die die Zahlung ausführen soll,
  • Angabe des Zahlungsorts (z.B. Commerzbank Frankfurt),
  • Tag und Ort der Ausstellung,
  • Unterschrift des Ausstellers.

Barscheck

Ein Barscheck ist ein Scheck, der in Bar an den Inhaber oder an den im Scheck benannten Empfänger ausgezahlt werden darf.

Verrechnungsscheck

Ein Scheck, der den Vermerk “nur zur Verrechnung” trägt, untersagt die Barauszahlung des im Scheck genannten Betrages, erlaubt aber die Gutschrift des Betrages auf ein vom Einreicher vorgegebenes Konto. Einen solchen Scheck bezeichnet man als Verrechnungsscheck.

Sicherheit

Ein Verrechnungsscheck ist aufgrund seiner Struktur besser gegen Diebstahl und Unterschlagung gesichert als ein Barscheck.

Inhaberscheck oder Überbringerscheck

Die Standform eines Schecks ist der sogenannte Inhaberscheck oder Überbringerscheck. Ein Inhaberscheck oder Überbringerscheck trägt die Formulierung auf dem Scheck “Zahlen Sie an ... oder Überbringer”. Ein solcher Scheck kann von jedem vorgelegt und zur Auszahlung oder Gutschrift eingereicht werden. Der Bezogene muss die Berechtigung des Inhabers / Überbringers nicht prüfen.

Scheckinkasso

Reicht ein Kunde ein Scheck seiner Bank, die nicht der Bezogene ist, zur Gutschrift auf sein Konto weiter, so bezeichnet man diesen Vorgang als Scheckinkasso.

Ein Scheckinkasso läuft in der Regel wie folgt ab:

  • Ausstellung eines Schecks durch den Zahlungspflichtigen und Weitergabe an den Begünstigten,
  • Einreichung des Schecks durch den Begünstigten bei dessen Bank zur Gutschrift,
  • Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten mit dem Zusatz “Eingang vorbehalten”,
  • Geldeinzug durch die Bank des Begünstigten bei der bezogenen Bank,
  • Belastung des Kontos des Scheckausstellers.

Eine mit dem Zusatz “Eingang vorbehalten” versehene Gutschrift eines Scheckbetrages ist in Form einer Rückbelastung stornierbar, wenn der Scheck, gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht, vom Bezogenen nicht eingelöst wird. Erst mit dem Eingang des Gegenwertes ist die einlösende Bank verpflichtet, dem Einreicher den Scheckbetrag gutzuschreiben.

Hierbei verwenden die mit dem Scheckinkasso beauftragten Banken in der Regel eine von der ohnehin geltenden Valuta abweichende Sperrfrist. Eine solche Sperrfrist soll sicherstellen, dass der Kunde erst ab dem Moment über den Scheckgegenwert verfügen kann, wenn dieser von der Bank des Scheckausstellers auch tatsächlich eingelöst wurde. Dies kann das mit dem Scheckinkasso beauftragte Institut erst dann voraussetzen, wenn es innerhalb einer bestimmten Laufzeit keine Nachricht hinsichtlich einer Nichteinlösung erhält. Eine solche Laufzeit kann je nach Laufweg bis zu 10 Arbeitstage betragen.

Der Scheckeinreicher hat durch eine solche Sperrfrist keinen Zinsnachteil. Denn für die Zinswirksamkeit ist einzig das Valutadatum maßgeblich.

06.2014
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