Vermögenswirksame Leistungen (VL)
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Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Vermögenswirksame Leistungen oder kurz VL sind eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zum Lohn/Gehalt in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat.

Empfänger sind Arbeitnehmer und Auszubildende wie auch Beamte, Richter und Soldaten auf Zeit.

Die VL sind zweckgebunden und dienen dem Kapitalaufbau. Die VL werden somit nicht bar ausgezahlt. Sie sind als Anreiz zum Sparen gedacht. VL werden somit in sogenannte VL-Sparpläne/-verträge angelegt. Diese laufen in der Regel mindestens sieben Jahre.

Arbeitnehmersparzulage

Zusätzlich zu dieser freiwilligen Leistung des Arbeitgebers fördert auch der Staat die Vermögensbildung der Bürger durch eine Arbeitnehmersparzulage. Diese ist abhängig von der Art des VL-Sparplans und vom Jahreseinkommen des VL-Sparers.

Die Arbeitnehmersparzulage wird u.a. gewährt

  • bei einem VL-Sparplan in einem Bausparvertrag, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen den Betrag von 17.900 Euro oder bei Verheirateten im Falle einer Zusammenveranlagung den Betrag von 35.800 Euro nicht übersteigt.
  • bei einem VL-Sparplan in einen Investmentfonds, der mindestens zu 60% in Aktien investiert, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen den Betrag von 20.000 Euro oder bei Verheirateten im Falle einer Zusammenveranlagung den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gibt der Staat bei einem Bausparvertrag im Jahr eine Zulage von 9 Prozent auf einen Betrag von bis zu 470 Euro, d.h. maximal 42,30 Euro pro Jahr.

Beim Investmentfondssparen liegt die Arbeitnehmer-Sparzulage pro Jahr bei 20 Prozent. Diese wird gewährt auf einen Betrag von bis zu 400 Euro und liegt somit bei maximal 80 Euro pro Jahr.

Die Arbeitnehmersparzulage wird für VL-Sparpläne aber erst nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist zur Auszahlung fällig.

Gemäß § 13 VERMBG ist für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage maßgeblich das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.

Den VL-Sparplan muss ein Arbeitnehmer selber abschließen. Liegen die VL im Monat unter 40 Euro oder werden keine VL gewährt, kann der Arbeitnehmer die monatliche Sparrate auf diesen Betrag aufstocken. Die Vertragsdaten muss der Arbeitnehmer nun nur noch an den Arbeitgeber weiterleiten. Die monatlich vereinbarte Sparrate wird dann vom Nettolohn des Arbeitgebers abgezogen und vom Arbeitgeber direkt auf den VL-Vertrag eingezahlt. Damit der Staat die VL anerkennt und die Arbeitnehmersparzulage gewährt, muss die Überweisung der Raten des VL-Sparplans in jedem Fall durch den Arbeitgeber erfolgen.

Die Arbeitnehmersparzulage muss jedes Jahr über eine Steuererklärung neu beantragt werden.

Tipp

Wer Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage hat, für den kann es sich lohnen, einen Sparplan auch dann eigenständig abzuschließen, wenn der Arbeitgeber keine VL bezahlt.

09.2014
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