Rürup-Rente
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Rürup-Rente

Die Rürup-Rente ist eine weitere Form der staatlich geförderten Altersvorsorge. Die Rürup-Rente basiert auf einen kapitalgedeckten Rentenversicherungsvertrag, der eine Rentenzahlung frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahrs zusagt.

Im Unterschied zur klassischen privaten Rentenversicherung gibt es bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht, das eine Auszahlung des angesparten Betrages ermöglicht. Bei der Rürup-Rente wird das gesammelte Kapital stets lebenslang verrentet.

Der Rentenversicherungsvertrag für eine Rürup-Rente wird bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen.

Ein Rentenversicherungsvertrag für eine Rürup-Rente kann extrem flexibel ausgestaltet sein, so dass er dem Versicherten Beitragszahlungen monatlich, jährlich oder auch als Einmalbetrag wie auch längere beitragsfreie Zeiträume bei Beibehaltung der steuerlichen Förderung ermöglicht.

Voraussetzungen für die steuerliche Förderung

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben genau dann abziehbar, wenn

  • der Versicherungsvertrag ausschließlich die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsieht.
  • die Rürup-Rente bei einem Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012 frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres, und bei einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres zur Auszahlung kommt.
  • die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Rürup-Rente nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind.

Eine Rürup-Versicherung lässt sich aber mit einer zusätzlichen Hinterbliebenenabsicherung ergänzende Absicherung wie auch mit einer Vorsorge für den Fall des Eintritts einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kombinieren.

Steuerliche Behandlung der Rürup-Rente in der Ansparphase

Die Beiträge zu einer Rürup-Rente werden steuerlich gefördert und können gemeinsam mit eventuellen Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder wie auch mit einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Dabei können grundsätzlich Versicherungsbeiträge zu einer Rürup-Rente gemeinsam mit den genannten anderen Alternativen zur Altersvorsorge als Sonderausgaben bis maximal 20.000 Euro bei Ledigen und 40.000 Euro bei gemeinsam Veranlagten angesetzt werden - allerdings erst ab dem Jahr 2025.

Altersvorsorgeaufwendungen und somit auch die Beiträge zur Rürup-Rente werden in den kommenden Jahren stufenweise steuerfrei gestellt. Jedoch kommt der vorgenannte Maximalbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen erst im Jahr 2025 zu 100% steuerlich zur Anrechnung. In den Vorjahren reduziert sich die Ansetzbarkeit jeweils um 2 % pro Jahr. So können im Jahr 2009 nur 68 % des maximalen Betrages, d.h. 27.200 Euro für gemeinsam Veranlagte, als Sonderausgaben im Rahmen von Altersvorsorgeaufwendungen angesetzt werden.

Steuerliche Behandlung der Rürup-Rente in der Rentenphase

Bezüge aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Bezuges der Rürup-Rente festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben.

Wie in der Ansparphase gibt es bei der Rürup-Rente eine stufenweise, jährliche Veränderung der Rahmenbedingungen. So sind im Jahre 2005 50 % der ersten vollen Jahresrente steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Prozentsatz steigt bis 2020 jeweils um 2 % und dann bis zum Erreichen der 100 % -Marke in 2040 jeweils um 1%.

So wären 81 % der ersten vollen Jahresrente für eine Rürup-Rente mit Rentenbeginn 2021 steuerpflichtig.

Passende Rürup-Rente

Um eine passende Rürup-Rente zu finden, sollte man einen Angebotsvergleich vornehmen, z.B. über eine Online-Plattform .

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